In der letzten Zeit wird immer wieder behauptet, dass ein AfD-Verbot unwahrscheinlich ist.

Dabei bezieht man sich auf das Verfahren vor dem Bundesverfassungsgericht aus dem Jahr 2017.

Fragt man die Verbreiteten solcher Meldungen nach einer Begründung zu deren Aussage, dann erhält man meistens keine Antwort, oder die Antwort bezieht sich auf Verfassungsrechtler, die das gesagt oder geschrieben haben.

Verfassungsrechtler sind keine Verfassungsrichter.

Was ist eigentlich das Verfassungsrecht?

Man bezeichnet als Verfassungsrecht den Vergleich von Verfassungen, die allgemeine Staatslehre und Politikwissenschaft. Außerdem zählen dazu die Lehre der rechtlichen Grundlagen eines Staates und von Staaten untereinander.

Konkret geht es aber um die Lehre der Organisation eines Staates.

Verfassungsrechtler sind auf Verfassungsrecht spezialisierte Juristen.
Sie sprechen kein Recht, fassen keine Beschlüsse und verkünden keine Urteile.

Als Verfassungsrechtler befasst man sich mit einer Thematik aus dem Spezialgebiet und interpretiert nach Treu und Glauben das Gesetz.

Es ist aber nur eine Interpretation, mehr nicht.

Kein Urteil und kein Beschluss auf richterlicher Ebene.

Das ist, als würde ich mit vielen Ärzten über eine Krebsdiagnose sprechen: Es kommen immer unterschiedliche Aussagen heraus.


Die NPD (heute „Die Heimat“) hatte zur Beschlussfassung des Bundesverfassungsgerichts im Jahr 2017 etwas mehr als 3000 Mitglieder.

Sie galt für das Bundesverfassungsgericht als bedeutungslos und nicht mehr gefährlich bezüglich der Umsetzung ihrer politischen Ziele. Das Bundesverfassungsgericht hat aber klar die Verfassungsfeindlichkeit festgestellt.

Die NPD hatte zu der Zeit so gut wie kein Mandat mehr in politischen Parlamenten und ihre finanziellen Mittel wurden schon vorher gekappt.

Das wäre in Kurzform die Begründung des damaligen NPD-Verbotsverfahrens.

Die AfD ist mit mehreren Landesverbänden als gesichert rechtsextremistisch eingestuft worden. In Brandenburg wurde die Junge Alternative (JA) als gesichert rechtsextremistisch eingestuft, und in anderen Bundesländern wird bezüglich der AfD geprüft.

Im Frühjahr 2024 steht eine Verhandlung vor dem Bundesverfassungsgericht an. In dieser soll abschließend geklärt werden, ob die gesamte AfD, also bundesweit, als gesichert rechtsextremistisch eingestuft und als Verdachtsfall beobachtet wird.

Die AfD hat aktuell um die 30 000 Mitglieder, wovon jetzt schon mehr als 10 000 vom Verfassungsschutz beobachtet werden.

Allein die Fälle, in denen AfD-Mitglieder vom Verfassungsschutz beobachtet werden, belaufen sich auf dreimal mehr, als die NPD Mitglieder hat.

Die AfD sitzt in nahezu allen politischen Parlamenten (Deutschland und Europa) und kann ungehindert politischen Einfluss nehmen.

Diesen Einfluss nutzt die AfD, um ihre politischen Ziele umzusetzen.

Dazu bedient sich die AfD einer „Destabilisierungspolitik“, die auch dazu dient, den Staat von innen zu zersetzen.

Die Destabilisierungspolitik dient aber auch dazu, die Bürger im Land aufzuwiegeln und um das Volk zu spalten.

Das steht nicht im Einklang mit einer demokratischen Grundhaltung und ist zuwider der freiheitlich-demokratischen Grundordnung.

Die AfD will ihre politischen Gegner beseitigen, so sprechen es regelmäßig führende AfD-Politiker:innen aus.

Verstöße gegen die Menschenwürde und deren Garantie sind seit Jahren auf der Tagesordnung von AfD-Politikern, und sie sind dokumentiert.

Die AfD weist klar und nachweislich rassistisch diskriminierende Ziele auf, die mit der Garantie auf Menschenwürde nicht vereinbar sind und gegen die freiheitlich demokratische Grundordnung verstoßen.

Der Begriff des „Beseitigens“ im Sinne des Art. 21 Abs. 2 GG bezeichnet die Abschaffung mindestens eines der Wesenselemente der freiheitlichen demokratischen Grundordnung oder deren Ersetzung durch eine andere Verfassungsordnung oder ein anderes Regierungssystem. Von einem Beeinträchtigen ist auszugehen, wenn eine Partei nach ihrem politischen Konzept mit hinreichender Intensität eine spürbare Gefährdung eines der Wesenselemente der freiheitlichen demokratischen Grundordnung bewirkt.

Dies ist bei der AfD bereits lange nachweislich gegeben.

Die AfD und auch deren Anhänger sind daran interessiert, und verkünden dies auch, dass eine Beseitigung oder Beeinträchtigung der freiheitlichen demokratischen Grundordnung angestrebt wird. Dies ergibt sich auch aus dem Verhalten ihrer Mitglieder und Anhänger.

Zu den Zielen einer Partei gehört es, was eine Partei (offen oder verdeckt) politisch anstrebt. Anhänger der Partei sind alle Personen, die sich für eine Partei einsetzen und sich zu ihr bekennen, selbst wenn sie nicht Mitglied der Partei sind.

Zuzurechnen sind der AfD grundsätzlich die Tätigkeit der Parteiführung, der leitenden Funktionäre (auch von Teilorganisationen) sowie Äußerung in Publikationsorganen der AfD.

Entgegen dem NPD-Urteil von 2017 fehlt es der AfD aber nicht an Anhaltspunkten und Gewicht, die eine Durchsetzung der von ihr verfolgten Ziele unmöglich erscheinen lassen.

Mit Bezug auf die aktuellen Umfragewerte der anstehenden Wahlen 2024 und 2025 steht im Gegensatz zur NPD bei der AfD ganz klar fest, dass von einer erfolgreichen Durchsetzung deren Ziele im Rahmen der Beteiligung am Prozess der politischen Bildung in Aussicht steht, und auch der Versuch einer Erreichung deren Ziele durch eine zurechenbare Beeinträchtigung der Freiheit der politischen Willensbildung in hinreichendem Umfang gegeben ist.

Die AfD ist inzwischen dauerhaft in Landesparlamenten vertreten, und im Gegensatz zur NPD stagnieren die Wahlergebnisse bei Europa und Bundestagswahlen nicht.

Festzustellen ist auch, dass immer wieder in Landesverbänden oder kommunalen Verbänden eine Kooperation mit anderen dort vertretenen Parteien stattfindet.

Die AfD ist durchaus in der Lage, in absehbarer Zeit verfassungsfeindliche Ziele erfolgreich zu verfolgen, beziehungsweise umzusetzen.

Dies war jetzt ein kurzer Abriss im Vergleich AfD und NPD.

Die Gegebenheiten bei der AfD sind vollkommen andere als bei der NPD, somit ist der ständige negativ Vergleich mit einem anzustrebenden AfD-Verbotsverfahren und dem bereits abgeschlossenen NPD-Verfahren nicht möglich.

Man kann lediglich das NPD-Urteil heranziehen, um den tatsächlichen Unterschied zwischen der AfD und der NPD in einem Verbotsverfahren deutlich zu machen, was aus meiner Sicht ganz klar in einem Verbot der AfD enden muss.

Nach heutigen Gesichtspunkten und nach den Maßstäben von 2017, ist die AfD unverzüglich zu verbieten.

Wer sich einmal durch die zwei Seiten Urteilsbegründung von 2017 zur NPD lesen will, kann das hier machen: https://afdexit.de/wp-content/uploads/2023/12/Bundesverfassungsgericht-Presse-Kein-Verbot-der-NPD-wegen-fehlender-Anhaltsp.pdf

Besonders interessant sind die von mir in rot gerahmten Passagen. Hier muss man einfach seine Gedanken auf die AfD im Vergleich / Abgleich richten.

Die Petition zum AfD-Verbot kann hier unterschrieben und geteilt werden:

https://www.change.org/AfD-Verbot-Jetzt

Beste Grüße
-Uwe (Schulze)


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