https://www.change.org/AfD-Verbot-Jetzt

Die letzten Tage waren nervenaufreibend, besonders in Bezug auf die möglichen Verbotsanträge. Die Übergabe einer großen Anzahl von Unterschriften an Marco Wanderwitz und Abgeordnete der Bundestagsfraktionen hat für einiges an Verwirrung gesorgt.

Da diese Unterschriften nicht von uns stammten, sondern aus anderen Quellen gesammelt wurden, werden wir aktuell in den sozialen Netzwerken diffamiert, diskreditiert und mit Beleidigungen überhäuft.

Aber keine Sorge – wir bleiben ruhig und sehen keinen Grund, panisch zu werden oder sofort den juristischen Hammer auszupacken. Solche Angriffe kennen wir schon lange, wenn auch von einer anderen Seite, und dagegen sind wir längst immun.

Wichtig zu wissen: Das AfD-Verbot ist nicht vom Tisch, die Spielregeln haben sich nur für uns positiver geändert.

Im Rahmen unserer Petition erreichen uns zur Zeit sehr viele Anfragen zum Thema „Prüfung eines Parteiverbots“.

Zuerst möchten wir noch einmal darauf aufmerksam machen, das die Prüfung fester Bestandteil eines Partei-Verbotsverfahrens  ist.

Das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) muss und wird daher als ersten aktiven Schritt eine Prüfung vornehmen.

Eine gesondert durch eine Petition geforderte Prüfung ist daher nicht verkehrt, aber ein Schritt der nicht nötig ist. Vermutlich auch ein Schritt der vom Bundesverfassungsgericht nicht vollzogen wird, aber wir werden sehen.

Darum haben wir uns noch einmal damit intensiv befasst und habe hier detailliert aufgeschrieben, wie das Prüfverfahren innerhalb des Verbotsverfahrens abläuft und wer daran beteiligt ist.

Das Parteiverbotsverfahren wird in Deutschland ausschließlich vom Bundesverfassungsgericht durchgeführt.

Es folgt einem strukturierten Verfahren, das mehrere Schritte umfasst. Neben den rechtlichen Grundlagen und Kriterien, die das Gericht anlegt, spielt auch der Ablauf des Verfahrens eine zentrale Rolle. Hier ist eine detaillierte Darstellung der Prüfungsschritte und Verfahrensbeteiligten:

1. Antragstellung

Die Prüfung einer Partei auf Verfassungswidrigkeit beginnt nicht von selbst, sondern muss durch einen der antragsberechtigten Akteure angestoßen werden. Diese sind:

• Die Bundesregierung

• Der Bundestag

• Der Bundesrat

Diese Institutionen reichen einen formalen und juristisch einwandfreien Antrag beim Bundesverfassungsgericht ein, in dem sie darlegen, warum sie die betreffende Partei für verfassungswidrig halten. Wichtig ist alles was eingereicht wird stimmig ist.

2. Vorprüfung durch das Bundesverfassungsgericht

Nachdem der Antrag eingegangen ist, erfolgt eine Vorprüfung durch das BVerfG. Diese dient dazu festzustellen, ob der Antrag formell zulässig ist.

Hier wird geprüft:

• Ob der Antrag von einer der antragsberechtigten Institutionen gestellt wurde.

• Ob der Antrag hinreichend begründet ist, d.h. ob konkrete Anhaltspunkte für eine Verfassungswidrigkeit der Partei vorliegen.

In dieser Phase kann das Gericht den Antrag ablehnen, wenn er offensichtlich unbegründet oder formell fehlerhaft ist. Andernfalls wird das Hauptsacheverfahren eröffnet.

3. Ermittlung und Beweissammlung

Im Hauptsacheverfahren beginnt das Bundesverfassungsgericht damit, umfassende Ermittlungen anzustellen. Diese Ermittlungen werden von den Senaten des BVerfG durchgeführt, in der Regel vom Zweiten Senat, der für Staats- und Verfassungsrecht zuständig ist.

Das Gericht selbst verfügt nicht über eigene Ermittlungsbehörden, es kann aber auf verschiedene Beweismittel und Berichte zugreifen, die von staatlichen Behörden, wie dem Verfassungsschutz, zur Verfügung gestellt werden. Dazu gehören:

• Berichte des Bundesamts für Verfassungsschutz oder der Landesbehörden für Verfassungsschutz.

• Zeugenvernehmungen, z.B. von Parteifunktionären oder Experten.

• Schriftliche Beweismittel, wie das Parteiprogramm, Reden von Parteimitgliedern, Aufrufe, Flugblätter, Dokumente, die die Aktivitäten und Ziele der Partei belegen.

In dieser Phase können auch Sachverständige hinzugezogen werden, um die verfassungsrechtliche Relevanz der Beweise zu bewerten.

Die Partei selbst hat das Recht, sich zu den Vorwürfen zu äußern und Gegenbeweise vorzulegen.

4. Mündliche Verhandlung

Nach Abschluss der Ermittlungsschritte wird eine mündliche Verhandlung vor dem Bundesverfassungsgericht angesetzt. Diese Verhandlung ist der zentrale Teil des Parteiverbotsverfahrens.

Parteien des Verfahrens:

In der Verhandlung treten die Antragsteller (z.B. die Bundesregierung oder der Bundesrat) als Kläger auf, während die betroffene Partei als Beklagte verteidigt wird. Die Partei kann sich durch Rechtsanwälte vertreten lassen.

Beweisaufnahme:

In der mündlichen Verhandlung wird erneut auf die vorgelegten Beweise eingegangen. Es können Zeugen gehört, Experten befragt und weitere Beweismittel erörtert werden.

Prüfung der Verfassungswidrigkeit:

Das BVerfG stellt in der Verhandlung detailliert fest, ob die Partei verfassungswidrige Ziele verfolgt.

Dabei geht es um zwei zentrale Punkte:

1. Verfolgung verfassungswidriger Ziele: Liegen ausreichende Beweise vor, dass die Partei aktiv auf die Beseitigung der freiheitlich-demokratischen Grundordnung hinarbeitet?

2. Konkrete Gefahr für die Demokratie: Besteht eine reale Gefahr, dass die Partei ihre Ziele durchsetzen kann? Eine bloße Ideologie reicht für ein Verbot nicht aus.

5. Verfassungsrechtliche Beurteilung und Entscheidung

Nach Abschluss der mündlichen Verhandlung zieht sich das Gericht zur Beratung und Urteilsfindung zurück. Das BVerfG legt bei der Beurteilung strenge verfassungsrechtliche Maßstäbe an.

Es erfolgt eine differenzierte Prüfung in mehreren Schritten:

Prüfung der Verfassungswidrigkeit:

Das BVerfG muss feststellen, dass die Partei die freiheitlich-demokratische Grundordnung gefährdet. Dies setzt eine genaue Analyse der Ziele und des Verhaltens der Partei und ihrer Mitglieder voraus.

Verhältnismäßigkeitsprüfung:

Wie bereits erläutert, prüft das BVerfG, ob ein Parteiverbot geeignet, erforderlich und verhältnismäßig ist. Insbesondere muss es eine ernsthafte Bedrohung der demokratischen Ordnung durch die Partei geben.

Konsens im Gericht:

Eine Entscheidung über ein Parteiverbot erfordert eine Zweidrittelmehrheit der Richter des Senats. Das bedeutet, dass eine einfache Mehrheit nicht ausreicht – es bedarf einer breiten Zustimmung innerhalb des Gerichts, um die weitreichenden Konsequenzen eines Verbots zu tragen.

6. Urteil und Rechtsfolgen

Das Urteil wird in einer öffentlichen Sitzung verkündet. Wenn das BVerfG die Partei für verfassungswidrig erklärt, hat dies folgende Konsequenzen:

• Auflösung der Partei: Die Partei wird verboten und aufgelöst.

• Einschätzung der Vermögenswerte:

     Das Vermögen der Partei wird beschlagnahmt und dem Staat zugeführt.

Verbot von Ersatzorganisationen:

Organisationen, die als Nachfolgeorganisationen der verbotenen Partei gegründet werden, sind ebenfalls von vornherein verboten.

Politische Betätigung der Mitglieder:

Mitglieder der verbotenen Partei dürfen sich nicht mehr in dieser oder einer Ersatzorganisation politisch betätigen, allerdings bleibt ihnen das aktive und passive Wahlrecht erhalten.

Nachkontrolle und Durchsetzung

Nach der Urteilsverkündung überwachen staatliche Stellen, dass sich die verbotene Partei nicht in illegaler Weise reorganisiert oder als Ersatzorganisation neu formiert. Die Sicherheitsbehörden, insbesondere der Verfassungsschutz, spielen dabei eine zentrale Rolle.

Wer führt die Prüfung durch?

Die Prüfung im Parteiverbotsverfahren wird hauptsächlich vom Bundesverfassungsgericht, speziell vom Zweiten Senat, durchgeführt. Der Senat besteht aus acht Richtern, die von Bundestag und Bundesrat gewählt werden und über eine hohe juristische Expertise im Bereich des Verfassungsrechts verfügen. Während das Gericht für die rechtliche Bewertung zuständig ist, stammen die meisten Beweise und Informationen aus den Ermittlungen der Verfassungsschutzbehörden und der Antragsteller.

Wir hoffen wir konnten damit etwas mehr Licht in die Dunkelheit bringen.

Zu einer weiteren Prüfmöglichkeit sind wir mit Juristen und Sachverständigen momentan noch im Austausch. Im Anschluss wird es auch dazu eine fundierte Erklärung von uns dazu geben.

Es ist sehr wichtig die Unterschiede der Prüfverfahren zu kennen.

Unsere Petition zu einem AfD kann und sollte weiterhin unterschrieben und verbreitet werden:

https://www.change.org/AfD-Verbot-Jetzt

-Uwe Schulze-
Mitglied im Bündnis AfDexit

https://afdexit.de

Kontakt: kontakt@afdexit.de


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