Gestern berichteten verschiedene Medien, dass eine Hochstufung der AfD auf Basis des Urteils des Bundesverfassungsgerichts vom 2. März 1977 vor den Neuwahlen des Deutschen Bundestages nicht stattfinden wird.
Das haben wir zum Anlass genommen, die Situation in Deutschland anhand des Urteils von 1977 genauer zu beleuchten.
Zunächst möchten wir anmerken, dass wir diese Aussage von Verfassungsschutz und Politik als weiteres Hinauszögern betrachten, das dazu dient, die Verantwortung zu umgehen.
Es steht bereits fest, ob die AfD hochgestuft wird oder nicht (Stand: 13. November 2024). Nach den Neuwahlen könnte eine Hochstufung so interpretiert werden, dass man mit dem Wahlergebnis bezüglich der AfD unzufrieden ist.
Vor den Neuwahlen wäre es jedoch ehrlicher und richtiger, die bisher gesammelten Erkenntnisse zu nutzen, um die AfD gegebenenfalls rechtmäßig höher zu stufen.
Im Nachtrag haben wir daher zusammengefasst, warum das Urteil des Bundesverfassungsgerichts von 1977 keine Anwendung auf die aktuelle Hochstufung der AfD findet.
Dies wäre übrigens ein weiterer Fall, mit dem sich das Bundesverfassungsgericht im Rahmen eines möglichen Verbotsverfahrens gegen die AfD auseinandersetzen müsste, was unnötig und zeitraubend ist.
Der Vorgang um das mögliche Parteiverbot wird jedoch immer weiter hinausgezögert. Man könnte spekulieren, dass genau dies beabsichtigt ist, aber wir sehen das aktuell noch nicht so.
Vielmehr erkennen wir die Hilflosigkeit unserer demokratischen Parteien, die ohne klaren Plan durch die juristische Landschaft navigieren.
Der folgende Abschnitt mag daher sehr komplex erscheinen, doch es ist wirklich wichtig zu verstehen, dass in Sachen AfD-Verbot vieles nicht optimal läuft.
Das liegt auch daran, dass rechtzeitig Maßnahmen unterlassen wurden und dass die Gesellschaft, ob durch politische Einflüsse oder eigene Dynamiken, sich teilweise in die falsche Richtung hat lenken lassen.
Wir möchten die Tatsachen betrachten – und genau das tun wir hier.
Die Fragestellung
Würde aus juristischer Sicht das Urteil des Bundesverfassungsgerichts – BVerfG vom 02.03.1977 – 2 BvE 1/76 – Einfluss auf die Hochstufung der AfD vor den Neuwahlen im März 2025 haben?
Die Beantwortung
Das Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 2. März 1977 (Az.: 2 BvE 1/76) könnte potenziell als Argumentationsbasis in einem Verfahren dienen, das die Hochstufung der AfD zu einem als „gesichert rechtsextrem“ eingestuften Verdachtsfall oder Beobachtungsobjekt durch den Verfassungsschutz betrifft. Jedoch ist ein direkter Einfluss auf eine mögliche Hochstufung der AfD eher unwahrscheinlich, da sich die rechtliche und tatsächliche Lage seit 1977 erheblich verändert hat.
Überblick: Urteil des BVerfG vom 2. März 1977
Das Urteil von 1977 betraf in erster Linie die Frage, wie weit das Recht auf Chancengleichheit politischer Parteien reicht und wie Parteien in Deutschland vor staatlicher Diskriminierung und Stigmatisierung geschützt sind. In diesem Urteil stellte das BVerfG fest, dass staatliche Organe (insbesondere Regierungsstellen) keine Maßnahmen ergreifen dürfen, die eine politische Partei ohne ausreichende gesetzliche Grundlage benachteiligen oder ihre Chancengleichheit im politischen Wettbewerb beeinträchtigen. Dies bedeutet, dass die Meinungs- und Betätigungsfreiheit politischer Parteien, die grundgesetzlich geschützt ist, staatlicherseits nur dann eingeschränkt werden darf, wenn hierfür hinreichende rechtliche Grundlagen und Beweise vorliegen.
Einfluss des Urteils auf eine Hochstufung der AfD
Schutz der Chancengleichheit und Freiheit politischer Parteien:
Das BVerfG-Urteil von 1977 betont, dass die Chancengleichheit und der staatliche Umgang mit Parteien durch das Grundgesetz geschützt sind. Dies könnte als Argumentation herangezogen werden, um einer möglichen Hochstufung der AfD entgegenzutreten, indem behauptet wird, dass eine solche Einstufung die politische Konkurrenzfähigkeit und öffentliche Wahrnehmung der Partei unzulässig beeinträchtigen würde.
Verfassungsrechtliche Anforderungen an den Verfassungsschutz:
Für die Einstufung einer Partei als „gesichert rechtsextrem“ durch den Verfassungsschutz gelten heute spezifische Voraussetzungen. Diese Einstufung setzt voraus, dass fundierte Belege für Bestrebungen vorliegen, die darauf abzielen, die freiheitlich-demokratische Grundordnung zu gefährden. Eine solche Hochstufung basiert auf dem Bundesverfassungsschutzgesetz (BVerfSchG) und der Entscheidung des BVerfG im Rahmen der Parteienfreiheit und -chancengleichheit. Der Verfassungsschutz darf eine Partei nur dann als „gesichert rechtsextrem“ einstufen, wenn sich eine solche Bewertung durch nachweisbare extremistische Tendenzen belegen lässt.
Rechtliche Abwägung und aktuelle Rechtsprechung:
Die Anforderungen an den Verfassungsschutz haben sich seit 1977 weiterentwickelt. Das Urteil von 1977 betraf nicht spezifisch den Verfassungsschutz und seine Befugnisse, sondern allgemein staatliche Organe und die öffentliche Bewertung politischer Parteien. Die aktuelle Rechtsprechung des BVerfG, etwa in Bezug auf Beobachtungen durch den Verfassungsschutz und Einstufungen als verfassungsfeindlich, hat seither viele Konkretisierungen und Präzisierungen erfahren. Heute kann die Behörde eine solche Hochstufung grundsätzlich vornehmen, sofern die genannten rechtlichen Voraussetzungen erfüllt und die extremistischen Bestrebungen ausreichend dokumentiert sind.
In Bezug auf das Urteil und die Hochstufung bedeutet das:
Das Urteil von 1977 könnte als allgemeiner Hinweis auf die Wahrung der Chancengleichheit und den Schutz politischer Parteien herangezogen werden, wird jedoch wahrscheinlich keinen direkten Einfluss auf eine mögliche Hochstufung der AfD zur „gesichert rechtsextremen“ Partei durch den Verfassungsschutz haben. Vielmehr wird es darauf ankommen, ob der Verfassungsschutz seine Einstufung auf ausreichend fundierte Tatsachen und rechtlich zulässige Kriterien stützen kann.
Die Entscheidung wäre letztlich eine Frage der konkreten Nachweise und nicht allein durch ein allgemeines Grundsatzurteil von 1977 beeinflussbar.
Was sagt das Urteil von 1977 eigentlich aus?
Das Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 2. März 1977 (Az.: 2 BvE 1/76) könnte in der rechtlichen Diskussion um eine Einstufung der AfD als „gesichert rechtsextrem“ durchaus von Bedeutung sein.
Es ist jedoch eher unwahrscheinlich, dass es eine solche Hochstufung verhindern würde. Dieses Urteil befasst sich primär mit dem Prinzip der Chancengleichheit politischer Parteien und legt fest, dass staatliche Institutionen keine parteiische Diskriminierung betreiben dürfen. Dennoch gibt es wichtige Unterschiede zwischen der damaligen Sachlage und den heutigen rechtlichen Rahmenbedingungen im Kontext des Verfassungsschutzes, die eine direkte Anwendung des Urteils in diesem Fall erschweren.
Lasst euch keinen Bären aufbinden
Unsere Petition zum AfD-Verbot könnt ihr hier unterschreiben:
https://www.change.org/AfD-Verbot-Jetzt
-Das Petititonsteam-
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