Wie soziale Netzwerke die Meinungsbildung zur Rettung und zum Schutz der Demokratie behindern

Theoretisch sollte es uns nicht stören, wenn ein Beitrag von uns in den sozialen Netzwerken sanktioniert wird.

Doch wenn man sich aktiv für den Schutz und Erhalt der Demokratie in Deutschland einsetzt und soziale Netzwerke willkürlich und gezielt solche Beiträge – sowohl von uns als auch von anderen demokratischen Gruppen – entfernen, hinterlässt das einen äußerst bitteren Beigeschmack.

Ganz schlimm finde ich, dass Facebook Seiten, Gruppen, Organisationen oder sogar Gewerbetreibende nur wegen des Teilens von Beiträgen in Mitleidenschaft gezogen werden.

Es ist durchaus möglich, dass die AfD oder deren Erfüllungsgehilfen unsere Beiträge gemeldet haben. Das wäre nichts Neues, aber dadurch wird die politische Meinungsbildung zusätzlich blockiert und sagt über diese Klientel noch mehr aus, als wir ohnehin schon wissen. Konkret wäre das ein Zeichen dafür, dass man die politischen Gegner gezielt angreift.

Wenn die AfD beispielsweise nachweislich falsche Informationen verbreitet, bleiben diese Beiträge in den sozialen Netzwerken oft ohne jegliche Sanktionen bestehen.

Das neue Vorgehen scheint relativ deutlich zu sein:

Sollte man in einem Beitrag nichts eindeutig Anstößiges finden, wird er schlichtweg als Spam deklariert.

Wir sind der Meinung, dass solche Praktiken öffentlich gemacht werden müssen. Daher berichten wir nun auch auf unserer Webseite darüber.

Denn für ein Verbotsverfahren sind das weitere Fakten, die das Bundesverfassungsgericht in seine Betrachtungen einbezieht.

Man muss nicht Mitglied der AfD sein, denn die eindeutige Anhängerschaft mit ihren Handlungen und Taten wird ebenfalls betrachtet und einbezogen.

„I. Verbotsverfahren

Das Verfahren ist in Art. 21 Abs. 2 GG und §§ 43 ff. Bundesverfassungsgerichtsgesetz geregelt. Parteiverbotsverfahren erhalten das Aktenzeichen „BvB“.

Parteien, die nach ihren Zielen oder nach dem Verhalten ihrer Anhänger darauf ausgehen, die freiheitlich-demokratische Grundordnung zu beeinträchtigen oder zu beseitigen oder den Bestand der Bundesrepublik Deutschland zu gefährden, sind verfassungswidrig (vgl. Art. 21 Abs. 2 GG).“

Quelle: Bundesverfassungsgericht
https://www.bundesverfassungsgericht.de/DE/Verfahren/Wichtige-Verfahrensarten/Parteiverbotsverfahren/parteiverbotsverfahren_node.html

Wer Ähnliches erlebt hat, kann sich gerne bei uns melden und seinen Fall schildern oder aus dem gelöschten Beitrag zitieren. Zukünftig werden wir eine eigene Rubrik auf unserer Webseite veröffentlichen, die sich diesem Thema widmet: „Zensur durch soziale Netzwerke“.

Schickt eure Hinweise und Erfahrungen an: kontakt@afdexit.de

Danke für eure Mithilfe.

– Uwe Schulze –


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