AfD-Verbotsverfahren: Das gefährliche Blendwerk mit dem Wort „Prüfen“

Veröffentlicht von Team AfDexit am

AfD-Verbotsverfahren
Vorab ein möglicher und wichtiger Hinweis:

Mit dem nachfolgenden Beitrag, den wir aktuell für sehr wichtig halten, reagieren wir auf die vielen Kommentare und Zuschriften zu unserem letzten Beitrag.

Denn offensichtlich wird erst jetzt bei sehr vielen deutlich, dass viele nicht wissen, wie ein Antragsverfahren verläuft und was seitens
der Politik seit Jahren erklärt, aber leider auch von Organisationen, Vereinen und Initiativen selten bis nie hinterfragt wurde.

Prüfen ist nicht beantragen

Offenbar sind viele Bürgerinnen und Bürger der geschickten politischen Rhetorik rund um ein AfD-Verbotsverfahren aufgesessen.
Worte wie „prüfen“, „vorbereiten“ oder „Voraussetzungen schaffen“ klingen nach entschlossenem Handeln, sind aber zunächst genau das: Politische Ankündigungen und Prüfungen.

Deshalb schauen wir von AfDexit noch einmal ganz genau hin und legen dabei den Finger tief in die Wunde.

Eine politische Prüfung ist kein Verbotsantrag. 

Eine Arbeitsgruppe ist kein Verbotsverfahren. 

Und politische Gutachten ersetzen nicht die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts.

Parteien dürfen selbstverständlich prüfen und abwägen. 

Aber Bürgerinnen und Bürger sollten wissen, was tatsächlich geschehen ist und was nur so klingt, als sei bereits etwas geschehen.

Denn am Ende zählt nicht, was politisch angekündigt wird.
Sondern wer tatsächlich den Antrag stellt.

Wenn politische Prüfung plötzlich wie Verfassungsschutz klingt

Es ist völlig legitim, wenn eine Partei für sich selbst prüft, ob sie einen Antrag auf ein AfD-Verbotsverfahren unterstützen oder auf den Weg bringen will.
Das darf sie.
Sie darf Gutachten in Auftrag geben, Material zusammentragen, Experten befragen und die politische Tragweite eines solchen Schrittes bewerten.

Aber genau hier muss der Bürger sehr genau hinhören/ hinsehen

Denn politische Prüfung und verfassungsgerichtliche Prüfung sind zwei völlig verschiedene Dinge.
Und wenn diese beiden Ebenen sprachlich miteinander vermischt werden, entsteht ein Bild, das mit dem tatsächlichen Verfahren nichts zu tun hat.

Wer entscheidet eigentlich über ein Parteiverbot?

Das ist keine politische Arbeitsgruppe.
Das ist keine Partei.
Das ist auch nicht die Bundesregierung.
Und es ist schon gar nicht eine Mehrheit im Bundestag.
Entscheiden darf ausschließlich das Bundesverfassungsgericht.
Artikel 21 Absatz 2 GG bestimmt, dass über die Verfassungswidrigkeit einer Partei das Bundesverfassungsgericht entscheidet.

Das Bundesverfassungsgericht selbst erklärt dazu unmissverständlich, dass das Parteiverbotsverfahren gerade deshalb ihm zugewiesen ist, damit ein unabhängiges Gericht allein nach verfassungsrechtlichen Maßstäben entscheidet. (Bundesverfassungsgericht)

Das ist keine Nebensächlichkeit.
Das ist der Kern der wehrhaften Demokratie.

Was die Parteien prüfen und was Karlsruhe prüft

Hier muss man zwei Prüfungen strikt auseinanderhalten.

Politische Prüfung

Eine Partei kann sich fragen:
Haben wir genügend Erkenntnisse, um einen Antrag politisch zu verantworten?

Sie kann auch fragen:
Wollen wir diesen Antrag überhaupt unterstützen?

Oder:
Ist das politische Risiko eines solchen Verfahrens für uns vertretbar?

Das alles ist politische Willensbildung.
Und selbstverständlich dürfen Parteien das tun.

Verfassungsgerichtliche Prüfung

Das Bundesverfassungsgericht stellt dagegen eine völlig andere Frage:

Sind die gesetzlichen und verfassungsrechtlichen Voraussetzungen für die Feststellung der Verfassungswidrigkeit dieser Partei erfüllt?
Und diese Entscheidung trifft das Gericht selbst.

Nicht die Parteien.
Nicht Gutachter.
Nicht eine Bund-Länder-Arbeitsgruppe.
Nicht der Verfassungsschutz.
Und nicht die öffentliche Meinung.

Genau hier liegt das Problem mit dem Wort „Prüfen

Wenn eine demokratische Partei sagt:

„Wir prüfen ein AfD-Verbotsverfahren“, ist das zunächst eine Aussage über ihre eigene politische Entscheidungsfindung.
Mehr nicht.

Es bedeutet nicht:
Das Bundesverfassungsgericht prüft jetzt die AfD.“

Und es bedeutet auch nicht:
„Das Bundesverfassungsgericht hält die Voraussetzungen für ein Verbot für gegeben.“

Noch nicht einmal:
„Es wird einen Antrag geben.“

Denn dafür müsste zunächst eines der antragsberechtigten Verfassungsorgane tatsächlich einen Antrag stellen.

§ 43 BVerfGG ist an dieser Stelle glasklar:
Einen Antrag auf Entscheidung über die Verfassungswidrigkeit einer Partei können Bundestag, Bundesrat oder Bundesregierung stellen.
(Gesetze im Internet)

Erst dann befindet man sich im entsprechenden Verfahren vor dem Bundesverfassungsgericht.
Das ist der Unterschied, den Bürger kennen müssen

Nehmen wir die derzeitige politische Debatte.
Die SPD hat auf ihrem Bundesparteitag beschlossen, darauf hinzuwirken,
dass zunächst eine Bund-Länder-Arbeitsgruppe Materialien für ein Verfahren sammelt und Gutachter diese Materialien bewerten. Erst wenn ausreichendes Material vorliegt, soll eines der antragsberechtigten Verfassungsorgane einen substantiierten Antrag stellen. (SPD)
Das ist eine rein politische Position.
Sie ist legitim.

Aber sie ist eben noch kein Antrag beim Bundesverfassungsgericht.

Auch innerhalb der SPD gibt es aktuell unterschiedliche Intensitäten dieser Forderung. 

Die Arbeitsgemeinschaft sozialdemokratischer Juristinnen und Juristen fordert inzwischen deutlich schärfer, einen Verbotsantrag „jetzt zügig“ vorzubereiten und anschließend zeitnah zu stellen. (SPD)

Das zeigt bereits:

„SPD ist für ein AfD-Verbot“ ,ist als Kurzform viel zu ungenau.

Die entscheidende Frage lautet:

Wer will tatsächlich einen konkreten Antrag, und wer will zunächst weiter prüfen?

Auch bei den Grünen und der Linken darf man nicht pauschalisieren

Bei den Grünen gibt es ebenfalls Stimmen und politische Positionierungen zugunsten eines Verbotsverfahrens.

Bei der Linken findet sich auf der offiziellen Themenseite dagegen ausdrücklich die Formulierung:

„AfD-Verbot prüfen“ und die Forderung nach einer Prüfung eines AfD-Verbots durch das Bundesverfassungsgericht. (Die Linke)

Auch hier zeigt sich, wie wichtig die genaue Sprache ist.

„Prüfen“ ist zunächst eine politische Handlungsaufforderung.

Es ist nicht das Urteil des Bundesverfassungsgerichts.

Und es ist auch nicht automatisch die verbindliche Zusage eines konkreten Antrags.

Das Bundesverfassungsgericht braucht keine politische „Vorprüfung“

Jetzt kommt der Punkt, der in der öffentlichen Diskussion viel zu häufig untergeht:

Das Bundesverfassungsgericht wartet nicht darauf, dass Parteien ihm sagen, ob die AfD verfassungswidrig ist.
Es entscheidet selbst.

Natürlich müssen die Antragsteller ihren Antrag begründen und die erforderlichen Tatsachen vortragen.

Aber was daraus rechtlich folgt, entscheidet anschließend Karlsruhe.

Das Gericht beschreibt selbst, dass es nach Eingang eines Antrags zunächst in einem Vorverfahren prüft, ob das Hauptverfahren eröffnet wird oder ob der Antrag unzulässig beziehungsweise nicht hinreichend begründet ist. Im Hauptverfahren entscheidet das Gericht dann über die Verfassungswidrigkeit. (Bundesverfassungsgericht)

Damit wird der Unterschied glasklar:

Politik entscheidet, ob sie den Antrag stellt.

Karlsruhe entscheidet, was verfassungsrechtlich daraus folgt.

Und genau deshalb kann politische Wortwahl gefährlich werden.
Nicht deshalb, weil Parteien prüfen.
Das dürfen sie.
Nicht deshalb, weil Gutachten erstellt werden.
Das kann sinnvoll sein.
Nicht deshalb, weil Material gesammelt wird.
Das kann für einen substantiierten Antrag notwendig sein.

Gefährlich wird es dort, wo die politische Prüfung sprachlich den Anschein einer bereits laufenden verfassungsgerichtlichen Prüfung bekommt.

Denn dann kann beim Bürger der Eindruck entstehen:

„Das AfD-Verbot wird doch bereits geprüft.“

Nein.
Das ist so lange nicht der Fall, wie kein entsprechender Antrag beim Bundesverfassungsgericht anhängig ist.

Was geprüft wird, ist zunächst ob und wie Politik einen solchen Antrag stellen will.
Das ist etwas völlig anderes.
Das ist keine Wortklauberei

Man könnte jetzt sagen:
„Ach, das ist doch nur Semantik.“
Nein.

Bei einem Verfahren von solcher verfassungsrechtlicher Bedeutung ist Sprache keine Nebensache.

Wenn eine Partei sagt, „wir prüfen“, kann das bedeuten:
„Wir entscheiden noch, ob wir handeln.“
Wenn sie sagt:
„Wir bereiten einen Antrag vor“, dann bedeutet das:
„Wir wollen handeln, sind aber noch nicht am Punkt der Antragstellung.“
Wenn sie sagt:
„Wir stellen den Antrag“, ist die politische Entscheidung getroffen.

Und wenn der Antrag beim Bundesverfassungsgericht eingegangen ist, beginnt die verfassungsgerichtliche Prüfung.
Das sind vier verschiedene Stadien.
Wer sie miteinander vermischt, macht politische Kommunikation unnötig nebulös.

Und genau hier sollten Bürger genauer hinschauen

Wir von AfDexit sagen deshalb nicht:
„Parteien dürfen nicht prüfen.“
Natürlich dürfen sie.

Wir sagen:

Lasst euch nicht erzählen, dass eine politische Prüfung bereits eine verfassungsgerichtliche Prüfung sei.

Lasst euch auch nicht durch Formulierungen wie
„Wir schaffen die Voraussetzungen“
oder
„Wir bereiten ein Verfahren vor“ den Eindruck vermitteln, die Sache liege bereits beim Bundesverfassungsgericht.
Das tut sie erst, wenn ein antragsberechtigtes Verfassungsorgan tatsächlich einen Antrag stellt.

Das Entscheidende ist deshalb eine einzige Frage

Nicht:
„Wer ist grundsätzlich für ein AfD-Verbot?“
Diese Frage ist viel zu grob.

Sondern:

„Wer ist bereit, einen konkreten Antrag nach Artikel 21 Absatz 2 GG tatsächlich zu stellen oder ihn im zuständigen Verfassungsorgan mitzutragen?“

Und anschließend:

„Wer übernimmt dafür politische Verantwortung?“
Denn genau an diesem Punkt endet die politische Rhetorik.
Und dort beginnt konkretes Handeln.

Karlsruhe ist nicht die Verlängerung der Parteipolitik

Das ist vielleicht der wichtigste Punkt überhaupt:

Das Bundesverfassungsgericht ist kein politischer Erfüllungsgehilfe.
Es ist aber auch keine politische Bremse.

Es ist das Gericht, das nach der Antragstellung eigenständig und unabhängig über die verfassungsrechtlichen Voraussetzungen entscheidet.

Das Bundesverfassungsgericht bezeichnet das Parteiverbot selbst als die schärfste Waffe des demokratischen Rechtsstaats und betont deshalb die besonderen Anforderungen an Rechtssicherheit, Transparenz und Verlässlichkeit. (Bundesverfassungsgericht)

Gerade deshalb darf niemand, weder Befürworter noch Gegner eines Verbots so tun, als sei das Ergebnis eines solchen Verfahrens politisch vorweggenommen.

Ob die Voraussetzungen erfüllt sind, entscheidet am Ende nicht AfDexit.

Nicht SPD.
Nicht Grüne.
Nicht Linke.
Nicht CDU/CSU.
Nicht Bundesregierung
Nicht Bundestag.
Nicht Bundesrat.

Das entscheidet das Bundesverfassungsgericht.

Deshalb: Augen auf bei politischen Worthülsen

Demokratie lebt von politischem Streit.
Sie lebt auch davon, dass Parteien ihre Positionen ändern, abwägen und Entscheidungen vorbereiten.

Aber Demokratie lebt ebenso von klarer Sprache und nachvollziehbarer Verantwortung.

Deshalb sollten Bürger bei der nächsten Erklärung zum AfD-Verbotsverfahren nicht nur hören:
„Wir prüfen.“
Sondern nachfragen:
Was genau wird geprüft?
Von wem?
Mit welchem Ziel?
Bis wann?

Und vor allem: Wann wird entschieden, ob tatsächlich ein Antrag gestellt wird?

Denn eines sollte niemand miteinander verwechseln:

Politische Prüfung ist politische Prüfung.

Ein Antrag ist ein Antrag.

Und die Entscheidung über ein Parteiverbot trifft ausschließlich das Bundesverfassungsgericht.

Das ist keine Kleinigkeit.
Das ist der Unterschied zwischen politischer Willensbildung und verfassungsgerichtlicher Entscheidung.

Und wer diesen Unterschied kennt, kann sich von wohlklingenden Formulierungen wesentlich schwerer blenden lassen.

Genau deshalb sollten wir hinschauen. Genau deshalb sollten wir nachfragen. Und genau deshalb sollten politische Worte nicht mit verfassungsgerichtlichem Handeln verwechselt werden.

Übrigens ist es darum auch wichtig unserer Petition zu unterschreiben und zu verbreiten:

https://www.change.org/AfD-Verbot-Jetzt

– Team AfDexit- 

 

Quellen

  • Bundesverfassungsgericht – Parteiverbotsverfahren: Zuständigkeit, Antragsteller und Ablauf des Verfahrens. (Bundesverfassungsgericht⁠)
  • § 43 BVerfGG: Antragsberechtigung von Bundestag, Bundesrat und Bundesregierung. (Gesetze im Internet⁠)
  • Bundesverfassungsgericht, Urteil vom 23. Januar 2024: Anforderungen an Rechtssicherheit, Transparenz und Verlässlichkeit im Parteiverbotsverfahren. (Bundesverfassungsgericht⁠)
  • SPD, Bundesparteitag 2025: Beschluss zum Vorgehen bei einem möglichen AfD-Verbotsverfahren. (SPD⁠)
  • SPD/ASJ, 25. Juni 2026: Forderung nach zügiger Vorbereitung und anschließender Antragstellung. (SPD⁠)
  • Die Linke – Antifaschismus: Position „AfD-Verbot prüfen“. (Die Linke⁠)

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3 Kommentare

Peter Dreier · 23. September 2026 um 2:11 p.m.

Wer stellt den Antrag beim Bundesverfassungsgericht? Das ist mehr als überfällig! Bitte um Antwort!
Peter Dreier

    Team AfDexit · 23. September 2026 um 2:27 p.m.

    Bundestag, Bundesregierung oder Bundesrat, aber dass steht inzwischen in fast jedem Beitrag von uns.

Frauke Broda · 23. September 2026 um 2:02 p.m.

Hallo und einen schönen Tag an Alle,
ich verstehe nicht (oder besser will es nicht verstehen), warum jemand – seit dem Erscheinen der Petition – das Verfahren nicht verstanden hat.
Ihr gebt Euch nun wirklich alle Mühe, das gut und verständlich rüber zubringen.

Liebe Grüße Frauke

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