Martin Sellners „Institut für Remigration“: Warum darf ein Rechtsextremist in Deutschland eine solche Gesellschaft gründen?

Veröffentlicht von Team AfDexit am

Man kann sich über die Sammelaktion von Martin Sellners „Institut für Remigration“ echauffieren, und das zu Recht.
Doch bei aller Empörung sollte man eine viel grundlegendere Frage nicht aus den Augen verlieren:
Wie kann ein vom Verfassungsschutz dem rechtsextremistischen Spektrum zugeordneter Akteur in Deutschland überhaupt ein solches Institut gründen?
Denn genau diese Frage wird nicht gestellt.

Sellner konnte seine Gesellschaft in Deutschland gründen, weil unser Rechtssystem politische Betätigung nicht allein deshalb verbietet, weil eine Person dem Rechtsextremismus zugerechnet wird. Die rechtlichen Grenzen verlaufen an anderer Stelle – und genau darin liegen zugleich die Schwachstellen und die komplizierten Abwägungen unseres geltenden Rechts.

Wie Sellner das geschafft hat, wo die rechtlichen Grenzen liegen und warum die Gründung trotzdem kein Freifahrtschein für seine politischen Aktivitäten ist, zeigen wir in unserem Beitrag.

Seit dem 31. August 2026 ist Martin Sellners „Institut für Remigration“ auch gesellschaftsrechtlich in Deutschland verankert. Die Eintragung wirft eine Frage auf, die auf den ersten Blick irritiert: Wie kann ein vom Verfassungsschutz dem rechtsextremistischen Spektrum zugeordneter Akteur in Deutschland eine Gesellschaft gründen, die sich ausdrücklich mit „Remigration“ beschäftigt?

Die kurze Antwort lautet: Weil die bloße Einordnung einer Person als rechtsextremistisch nicht automatisch bedeutet, dass diese Person keine Gesellschaft gründen darf. Das deutsche Recht kennt kein allgemeines Gründungsverbot allein aufgrund einer politischen oder extremistischen Einstufung.

Entscheidend ist vielmehr, was eine Organisation tatsächlich bezweckt und tut.

Was genau wurde in Deutschland gegründet?
Beim Amtsgericht Stendal ist seit dem 31. August 2026 die
„Institut für Remigration Martin Sellner (NGO) UG (haftungsbeschränkt)“ unter HRB 38068 eingetragen.

Als gesellschaftsrechtlicher Sitz ist Magdeburg angegeben.
Die im Register eingetragene Geschäftsanschrift befindet sich dagegen in der Edisonstraße 2, 09116
Chemnitz.
Geschäftsführer ist Martin Sellner.
Das eingetragene Stammkapital beträgt 2.000 Euro.

Der Gesellschaftsvertrag datiert bereits vom 20. Mai 2026. (www.online-handelsregister.de)

Auch der Unternehmensgegenstand ist im Register relativ weit gefasst. Genannt werden unter anderem Studien, Berichte, Analysen und Publikationen sowie journalistische und publizistische Tätigkeiten, digitale Informations- und Kommunikationsplattformen, Forschungsprojekte, Bildungsangebote, Veranstaltungen und Beratung. (www.online-handelsregister.de)

Wichtig: Eine Handelsregistereintragung ist keine staatliche Anerkennung der politischen Ziele eines Unternehmens. Sie bescheinigt insbesondere nicht, dass die dahinterstehenden politischen Positionen verfassungsgemäß sind.

Warum konnte Sellner die Gesellschaft überhaupt gründen?
Der Ausgangspunkt steht bereits im Grundgesetz.

Artikel 9 Absatz 1 GG gewährleistet das Recht, Vereine und Gesellschaften zu bilden. Gleichzeitig zieht Artikel 9 Absatz 2 GG eine klare Grenze:

Vereinigungen sind verboten, wenn ihre Zwecke oder ihre Tätigkeit den Strafgesetzen zuwiderlaufen oder wenn sie sich gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder den Gedanken der Völkerverständigung richten. (Gesetze im Internet)

Das bedeutet aber nicht:
„Wer Rechtsextremist ist, darf hier keine Firma gründen.“
Eine solche pauschale Regel gibt es nicht.

Vielmehr muss zwischen der Person, der Rechtsform und der konkreten Tätigkeit der Organisation unterschieden werden.
Das ist ein wesentlicher Unterschied.

„Rechtsextremistisch“ bedeutet nicht automatisch „verboten“

Auch hier lohnt sich eine genaue Betrachtung.

Das Bundesamt für Verfassungsschutz bezeichnete Martin Sellner in seinem Verfassungsschutzbericht als Leitfigur der deutschsprachigen „Identitären Bewegung“ und beschreibt die von ihm maßgeblich entwickelte Propagierung des Konzepts „Remigration“. (Verfassungsschutz)

Auch der sächsische Verfassungsschutz ordnet die Identitäre Bewegung dem rechtsextremistischen Spektrum zu und beschreibt „Remigration“ als deren zentrales Thema. In seinem Verfassungsschutzbericht 2025 wird außerdem das „Zentrum Chemnitz“ als wichtiger Anlaufpunkt der Identitären Bewegung beschrieben. (Verfassungsschutz Sachsen)

Das sind allerdings keine Verbotsentscheidungen gegen Sellner persönlich und auch keine Verbotsentscheidung gegen die neu gegründete UG.

Eine solche Unterscheidung ist juristisch entscheidend.

Was passiert, wenn eine Gesellschaft verfassungsfeindlich tätig wird?

Hier wird es interessant

Das Vereinsgesetz gilt nicht nur für klassische Vereine. § 17 VereinsG bestimmt ausdrücklich, dass die Vorschriften unter bestimmten Voraussetzungen auch auf Gesellschaften mit beschränkter Haftung und damit grundsätzlich auch auf entsprechende Kapitalgesellschaften angewendet werden können.

Das ist insbesondere dann der Fall, wenn sich eine solche Gesellschaft gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder den Gedanken der Völkerverständigung richtet oder wenn ihre Zwecke oder Tätigkeit bestimmten Strafgesetzen zuwiderlaufen. (Gesetze im Internet)

Das bedeutet:
Eine UG ist kein rechtsfreier Raum.

Aber ebenso wichtig:

§ 17 VereinsG bedeutet nicht, dass eine GmbH oder UG allein wegen eines bestimmten politischen Inhalts automatisch verboten ist.

Für ein Vereinsverbot gelten vielmehr die gesetzlichen Voraussetzungen und das dafür vorgesehene Verfahren.

Nach § 3 VereinsG darf eine Organisation erst dann als verboten behandelt werden, wenn die zuständige Verbotsbehörde durch Verfügung festgestellt hat, dass ihre Zwecke oder ihre Tätigkeit den gesetzlichen Verbotstatbeständen entsprechen. Mit dem Verbot ist grundsätzlich auch die Auflösung anzuordnen. (Gesetze im Internet)

Auch eine UG kann aufgelöst werden

Das Gesellschaftsrecht kennt ebenfalls entsprechende Möglichkeiten.

Nach § 60 GmbHG kann eine GmbH unter anderem durch gerichtliches Urteil oder durch Entscheidung einer Verwaltungsbehörde in den gesetzlich vorgesehenen Fällen aufgelöst werden.

§ 62 GmbHG bestimmt ausdrücklich, dass eine Gesellschaft aufgelöst werden kann, wenn sie das Gemeinwohl dadurch gefährdet, dass die Gesellschafter gesetzwidrige Beschlüsse fassen oder gesetzwidrige Handlungen der Geschäftsführer wissentlich geschehen lassen. (Gesetze im Internet)

Das ist allerdings keine Aussage darüber, dass diese Voraussetzungen bei Sellners neuer UG bereits erfüllt wären.
Dafür gibt es nach dem derzeit öffentlich belegbaren Stand keine entsprechende behördliche oder gerichtliche Entscheidung.

Der Name „Institut“ macht daraus keine wissenschaftliche Einrichtung

Ein weiterer Punkt wird leicht übersehen.

Die Bezeichnung „Institut“ ist keine staatliche Anerkennung als wissenschaftliche Forschungseinrichtung.

Aus dem Namen folgt weder eine akademische Akkreditierung noch eine staatliche Anerkennung wissenschaftlicher Tätigkeit.

Die deutsche Gesellschaft ist gesellschaftsrechtlich eine UG (haftungsbeschränkt).

Was sie tatsächlich veröffentlicht, untersucht oder politisch bewirkt, muss deshalb anhand ihrer konkreten Tätigkeit beurteilt werden, nicht anhand des Wortes „Institut“.

Das ist gerade deshalb relevant, weil das Institute for Remigration selbst deutlich weitergehende politische Ziele beschreibt. Auf seiner Website erklärt es unter anderem, politische Debatten beeinflussen und Begriffe prägen zu wollen. (Institute for Remigration)

Sitz Magdeburg – Geschäftsanschrift Chemnitz

Bemerkenswert ist außerdem die Trennung zwischen Sitz und Geschäftsanschrift.

Der gesellschaftsrechtliche Sitz liegt in Magdeburg, während als Geschäftsanschrift die Edisonstraße 2 in Chemnitz angegeben ist. Das ist nach den öffentlich zugänglichen Registerangaben der derzeitige Stand. (www.online-handelsregister.de)

Die Adresse ist insofern interessant, als der sächsische Verfassungsschutz das dortige „Zentrum Chemnitz“ als festen Anlaufpunkt der Identitären Bewegung beschreibt. (Verfassungsschutz Sachsen)

Daraus sollte man allerdings keine weitergehenden rechtlichen Schlussfolgerungen ziehen, die derzeit nicht belegt sind.

Eine gemeinsame Geschäftsanschrift allein beweist beispielsweise nicht automatisch eine gesellschaftsrechtliche Beteiligung anderer Organisationen an Sellners UG.

Was bedeutet die Gründung also tatsächlich?
Die Antwort ist weniger spektakulär, und gleichzeitig wichtiger als es zunächst erscheint.
Deutschland ist ein Rechtsstaat.

Politische Überzeugungen werden nicht dadurch verboten, dass eine Person eine bestimmte politische Einstufung erhalten hat.

Das Grundgesetz schützt Meinungsfreiheit und Vereinigungsfreiheit. Artikel 5 GG schützt grundsätzlich die freie Meinungsäußerung; Artikel 9 GG gewährleistet die Bildung von Vereinen und Gesellschaften. Beide Grundrechte haben jedoch gesetzliche Grenzen. (Gesetze im Internet)

Deshalb gilt:

Sellners UG durfte zunächst gegründet und in das Handelsregister eingetragen werden, obwohl staatliche Verfassungsschutzbehörden seine politischen Aktivitäten beziehungsweise das von ihm vertretene Umfeld dem Rechtsextremismus zuordnen.

Die Eintragung bedeutet aber genauso wenig:

„Der Staat hält Sellners politische Ziele für verfassungsgemäß.“

Sie bedeutet zunächst lediglich, dass die Gesellschaft als solche in der vorgesehenen Rechtsform eingetragen wurde.

Die entscheidende Frage kommt deshalb erst danach

Für die verfassungsrechtliche Bewertung ist nicht allein interessant, dass Sellner eine UG gegründet hat.

Entscheidend ist vielmehr:

Was tut diese Gesellschaft tatsächlich?
Welche Publikationen erstellt sie?
Welche politischen Kampagnen organisiert sie?
Welche Personen und Organisationen werden miteinander vernetzt?
Welche politischen Ziele werden verfolgt?
Und überschreiten konkrete Zwecke oder Tätigkeiten irgendwann die gesetzlichen Grenzen?

Genau dort beginnt die juristisch relevante Prüfung.

Denn der deutsche Rechtsstaat muss zwei Dinge gleichzeitig gewährleisten:
Er muss politische Betätigung und Meinungsfreiheit schützen – und er muss dort einschreiten, wo die gesetzlichen Voraussetzungen für ein Verbot oder andere staatliche Maßnahmen tatsächlich erfüllt sind.

Das eine schließt das andere nicht aus.

AfDexit-Fazit

Die Gründung von Martin Sellners „Institut für Remigration“ ist deshalb kein Beleg dafür, dass der deutsche Staat dessen politische Ziele billigt.

Sie ist aber ebenso wenig ein Beleg dafür, dass die Gesellschaft bereits verboten werden könnte.

Der rechtlich entscheidende Maßstab ist nicht die bloße Bezeichnung „rechtsextremistisch“ und auch nicht der Name „Institut für Remigration“.

Entscheidend sind die konkreten Zwecke und die tatsächliche Tätigkeit der Organisation.

Und genau diese Tätigkeit sollte bei einer Organisation, die ausdrücklich politische Debatten beeinflussen und das Konzept der „Remigration“ vorantreiben will, aufmerksam beobachtet und anhand des geltenden Rechts bewertet werden.

Nicht nach Bauchgefühl.
Nicht nach politischer Sympathie.
Sondern anhand überprüfbarer Tatsachen und der gesetzlichen Grenzen des Rechtsstaates.

AfDexit abschließende Einordnung:

Reicht unser Rechtsstaat aus?

Für AfDexit stellt sich an dieser Stelle allerdings eine weitergehende Frage:

Reicht unser geltendes Recht tatsächlich noch aus, um unsere demokratische und freiheitliche Grundordnung wirksam gegen rechtsextremistische Bestrebungen zu schützen?

Wir meinen: Hier besteht dringender Reformbedarf.

Das bedeutet ausdrücklich nicht, dass politische Meinungen einfach verboten werden sollen. Meinungsfreiheit, Vereinigungsfreiheit und politische Betätigung sind fundamentale Bestandteile unseres Rechtsstaates und müssen geschützt bleiben.

Aber ein Rechtsstaat muss auch in der Lage sein, seine eigene demokratische Ordnung wirksam zu schützen.

Wenn ein Akteur, der von Verfassungsschutzbehörden dem rechtsextremistischen Spektrum zugeordnet wird, in Deutschland eine Gesellschaft gründen kann, die sich ausdrücklich mit „Remigration“ beschäftigt und politische Debatten beeinflussen möchte, dann darf die gesellschaftliche Diskussion nicht bei der Empörung über dessen Aktivitäten stehen bleiben.

Wir müssen uns auch fragen, ob die gesetzlichen Instrumente, mit denen sich unsere Demokratie gegen organisierte extremistische Bestrebungen schützen kann, noch zeitgemäß und ausreichend wirksam sind.

Dabei geht es nicht darum, das Grundgesetz aufzuweichen oder die Meinungsfreiheit abzuschaffen.

Im Gegenteil:

Eine wehrhafte Demokratie muss beides können.
Freiheit schützen und ihre freiheitliche demokratische Grundordnung konsequent verteidigen.

Aus unserer Sicht sollte deshalb geprüft werden, ob insbesondere die gesetzlichen Regelungen zum Umgang mit extremistischen Organisationen, deren Finanzierung, ihrer gesellschaftlichen Einflussnahme und ihrer organisatorischen Vernetzung weiterentwickelt werden müssen.

Dabei gilt für uns ein einfacher Grundsatz:

Nicht die unbequeme Meinung allein darf zum Problem werden. Entscheidend muss sein, ob aus politischer Agitation eine konkrete organisierte Bestrebung gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung wird.

Genau an dieser Stelle sehen wir politischen und gesetzgeberischen Handlungsbedarf.

Denn wenn der Staat erst dann reagieren kann, wenn die rechtlichen Voraussetzungen eines Verbots bereits vollständig erfüllt und nachweisbar sind, stellt sich die Frage, ob die Instrumente des Rechtsstaates an manchen Stellen zu spät greifen.

Eine Demokratie muss sich nicht selbst abschaffen, um tolerant zu sein. Sie darf ihre Freiheit schützen, und sie muss dafür möglicherweise auch ihre gesetzlichen Schutzmechanismen weiterentwickeln.

Und wieder ein Grund mehr unsere Petition zu unterstützen

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https://www.change.org/AfD-Verbot-Jetzt

-Team AfDexit-

Quellen:

    Grundgesetz, Art. 5 – Meinungsfreiheit: Gesetze im Internet – Art. 5 GG⁠


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