Wir haben hierzu unser Archiv durchsucht und festgestellt, dass wir uns bereits früher mit diesem Thema (Varianten AfD-Verbot) befasst haben.
Den entsprechenden Text haben wir überarbeitet, um ihn verständlicher zu gestalten.
Bemerkenswert ist, dass einige Juristen die Auffassung vertreten, durch eine geringfügige Änderung des Bundesverfassungsgerichtsgesetzes, insbesondere
des § 43, könne eine solche Anpassung ermöglicht werden. Diese Einschätzung hat uns überrascht und veranlasst, die Thematik noch einmal vertieft zu recherchieren.
Wir fangen mit den wichtigsten Punkten an
Wer darf ein Parteiverbot beantragen?
Nach Artikel 21 Absatz 2 Grundgesetz (GG) und dem Bundesverfassungsgerichtsgesetz (BVerfGG) können nur drei Institutionen einen Antrag auf Parteiverbot stellen:
• der Bundestag,
• der Bundesrat,
• die Bundesregierung.
Ein Landtag ist dazu also per Grundgesetz schon nicht befugt.
Er kann jedoch seine Landesregierung auffordern, sich im Bundesrat für einen Verbotsantrag einzusetzen. Dies kann mit einer Resolution geschehen.
Damit hat ein Landtag zumindest indirekten Einfluss.
Was prüft das Bundesverfassungsgericht?
Das Bundesverfassungsgericht legte die Hürden für ein Parteiverbot sehr hoch.
Entscheidend ist, ob die Partei:
aktiv und kämpferisch-aggressiv gegen die freiheitlich-demokratische Grundordnung vorgeht,
und ob sie ein tatsächliches Potenzial besitzt, diese Ordnung zu beseitigen oder ernsthaft zu gefährden.
Ein bloß extremistisches Programm oder verfassungsfeindliche Rhetorik reichen hier nicht aus.
Das Gericht verlangt konkrete Anhaltspunkte für eine reale Gefährdungslage.
Hier kommen dann die von uns per Petition geforderten Verfassungsschutzgutachten von Bund und Länder auch ins Spiel.
Können auch einzelne Landesverbände verboten werden?
In der juristischen Diskussion steht die Frage, ob auch nur Teilorganisationen einer Partei (z. B. ein Landesverband) verboten werden können.
Das Bundesverfassungsgericht hat dies im NPD-Urteil von 2017 ausdrücklich offengelassen. Grundsätzlich wäre es aber also denkbar, auch einen Landesverband zu verbieten, beispielsweise der Landesverband der AfD Thüringen – entscheiden müsste aber auch hier das Bundesverfassungsgericht.
Übrigens wird diese Möglichkeit von unserer Petition ebenfalls abgedeckt.
Lässt sich das Verfahren ändern?
Einzelne Bundestagsabgeordnete können Gesetzentwürfe einbringende, allerdings betrifft das Parteiverbotsverfahren unmittelbar das Grundgesetz (Art. 21 GG), was viele, sogar Juristinnen und Juristen offensichtlich nicht wissen.
Das bedeutet dann also:
Eine Änderung wäre nur durch eine Verfassungsänderung möglich.
Dafür braucht es eine Zweidrittelmehrheit in Bundestag und Bundesrat (Art. 79 Abs. 2 GG).
Parteiverbote sind in Deutschland bewusst mit hohen aber überwindbaren Hürden versehen.
Eine Änderung der einschlägigen Regelungen wäre daher nur durch eine umfassend getragene Verfassungsänderung möglich.
Eine solche ist jedoch aus Gründen der verfassungsrechtlichen Stabilität und Sicherheit nicht zu erwarten.
Es ist keineswegs verwerflich, dies nicht im Detail zu wissen.
Wer sich jedoch für ein Verbot der AfD einsetzt, sollte sich mit den verfassungsrechtlichen Grundlagen vertraut machen.
Zudem handelt es sich hierbei nicht um die einzige Fragestellung in diese Richtung
Häufig wird auch gefragt, weshalb man nicht anstelle eines Parteiverbots einzelnen Politikern bestimmte Grundrechte entziehen könne.
Auch mit dieser Thematik haben wir uns bereits eingehend beschäftigt. Die Antwort lässt sich knapp zusammenfassen: In Deutschland gab es bislang nur wenige Verfahren nach Artikel 18 Grundgesetz (GG), die alle ohne Erfolg geblieben sind – und zwar aus guten Gründen.
Wichtig ist dabei Folgendes: Nicht Artikel 21 GG (Parteiverbotsverfahren), sondern Artikel 18 GG regelt den Entzug von Grundrechten.
Da es sich hierbei um den schwerwiegenden Eingriff in Grundrechte handelt, sind die verfassungsrechtlichen Hürden hierfür erheblich höher als bei einem Parteiverbot.
Der populäre Slogan „Höcke ade“ ist daher rechtlich unzutreffend. Sollten hierzu vertiefte Erläuterungen gewünscht sein, können wir diesen Themenkomplex ausführlicher darstellen. In diesem Fall bitten wir um eine direkte Kontaktaufnahme.
Unsere Wahrnehmung
Man könnte inzwischen den Eindruck gewinnen, dass sämtliche denkbaren Argumente und Hürden nur noch konstruiert werden, um ein Verbotsverfahren gegen die AfD gar nicht erst auf den Weg bringen zu müssen.
Statt zielgerichtet zu handeln, wird der Eindruck vermittelt, dass man sich in endlosen juristischen Prüfungen regelrecht totläuft – vielleicht sogar mit dem stillschweigenden Kalkül, das Verfahren so lange hinauszuzögern, bis es politisch obsolet geworden ist.
Auch die Zivilgesellschaft darf sich hier angesprochen fühlen, denn auch dort wird sich um ein Konsequentes AfD-Verbot gedrückt.
Die Zivilgesellschaft versucht alle Möglichkeiten in Betracht zu ziehen, nur eben das konsequente Parteiverbotsverfahren nicht.
Das lässt sich anhand vieler Fakten darstellen und wird in Kürze auch mit einem separaten Beitrag von uns aufgegriffen.
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Abschließend möchten wir darum bitten, unsere Arbeit zu würdigen, indem ihr uns bei der Abstimmung zum Progressive Voices Award 2025 unterstützt.
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Dazu wäre sehr hilfreich, wenn wir auch unsere Petition zum AfD Verbot nach Art. 21 Abs. 2 Grundgesetz unterschreibt und verbreitet.
Die Petition findet ihr hier:
https://www.change.org/AfD-Verbot-Jetzt
Hinweis
Wir sind unabhängig: Wir erhalten kein Geld vom Staat, nehmen keine Spenden an und verkaufen kein antifaschistisches Material.
Unsere Unabhängigkeit ist unsere Stärke.
– Team AfDexit –
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